Aufnahme und Rahmenbedingungen einer Psychotherapie

Wer eine Psychotherapie in Betracht zieht, kann sich direkt an eine niedergelassene Diplom-Psychologin bzw. Psychologische Psychotherapeutin wenden. Eine Überweisung durch einen Arzt ist nicht erforderlich. In meiner Praxis sind für eine erste Kontaktaufnahme die Telefonsprechzeiten vorgesehen.

Der erste Schritt zur Aufnahme einer Psychotherapie ist die Vereinbarung eines Erstgespräches im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde. (Ein Termin hierfür wird persönlich verabredet.) Dieses erste Gespräch dient dazu, sich gegenseitig kennenzulernen: Die Therapeutin möchte einen ersten Eindruck gewinnen von den anstehenden Beschwerden und Problemen, um beurteilen zu können, ob die von ihr angebotenen Therapiemethoden oder aber andere Maßnahmen Aussicht auf Erfolg versprechen. Der Patient soll erste Informationen über eine mögliche Art der Behandlung erhalten. Außerdem ist es für Patient und Therapeutin wichtig zu prüfen, ob die zwischenmenschliche Basis - die richtige "Wellenlänge" - für ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis und eine längerfristige Behandlung gegeben ist. Der P. erhält als Ergebnis der Sprechstunde eine schriftliche Empfehlung über eine geeignete Behandlung oder sonstige Maßnahme (z.B. Selbsthilfegruppe). Wenn die gemeinsame Durchführung einer Psychotherapie in Frage kommt, sind seitens der gesetzlichen Krankenkassen zwei bis vier weitere Vorgespräche (sog. Probatorische Sitzungen) vorgesehen. Die probatorischen Sitzungen dienen dazu, grundlegende diagnostische Punkte sowie Ziele und Vorgehen in der Behandlung zu besprechen. Sobald man sich für eine gemeinsame Behandlung entschieden hat, stellt der Patient einen Antrag auf Psychotherapie bei seiner Krankenkasse.

Neben dem Antragsformular des Patienten ist dafür ein sog. Konsiliarbericht durch einen Arzt erforderlich. Der Arzt macht dort Angaben über eventuelle somatische Erkrankungen bzw. laufende Behandlungen und bestätigt, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Psychotherapie vorliegen. Prinzipiell kann (mit wenigen Einschränkungen) jeder Arzt diesen Konsiliarbericht ausstellen; sinnvoll ist es, sich hierfür an den Hausarzt oder einen regelmäßig konsultierten Facharzt zu wenden.

Der Antrag an die Krankenkasse kann sich zunächst auf eine sog. Kurzzeittherapie von maximal 2 x 12 Sitzungen bzw. auf eine Langzeittherapie von maximal 60 Sitzungen à 50 Minuten beziehen. Grundsätzlich kann eine laufende Therapie über einen erneuten Antrag an die Krankenkasse verlängert werden. Für eine Verhaltenstherapie sehen die gesetzlichen Krankenkassen bis zu 60, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 80 Sitzungen vor.

Die Häufigkeit der Sitzungen kann zwischen Patient und Therapeutin frei vereinbart werden. Zu Beginn einer Therapie ist ein Abstand von ein bis zwei Wochen zwischen zwei Sitzungen empfehlenswert; im Verlauf der Behandlung kann dieser Abstand je nach individueller Therapieplanung und Bedürfnissen des Patienten verändert werden. Abhängig von der Gesamtzahl der Sitzungen und dem zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungen sollte für eine psychotherapeutische Behandlung ein Gesamtzeitraum von ca. einem bis drei Jahren veranschlagt werden.

Neben den soeben skizzierten Rahmenbedingungen seitens der gesetzlichen Krankenkassen werden u.U. in Form eines Therapievertrages zusätzliche Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zwischen Patient und Therapeutin getroffen: z.B. die Vereinbarung eines privat zu zahlenden Ausfallhonorars im Falle kurzfristig abgesagter Therapiestunden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Psychotherapie sind durch das Psychotherapeutengesetz und die Psychotherapierichtlinien geregelt. Weitere Auskünfte dazu erteilen die Krankenkassen, die Psychotherapeutenkammer und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.